Häufige Fragen zur Übernachtungssteuer
Die Übernachtungsteuer wird auf Grundlage des § 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG BW) erhoben. Diese Vorschrift ermöglicht es Gemeinden, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, sofern sie nicht bundesgesetzlich geregelt oder anderen Gebietskörperschaften vorbehalten sind. Die spezifische Rechtsgrundlage für die Gemeinde Schwanau ist § 9 Absatz 4 KAG BW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Übernachtungsteuer vom 20.04.2026, die ab dem 01.05.2026 in Kraft tritt.
Die Einnahmen aus der Übernachtungsteuer sind nicht zweckgebunden. Sie fließen dem Gemeindehaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu, über deren Verwendung der Gemeinderat entscheidet. Als Grundprinzip der Einführung der Übernachtungssteuer wurde die Deckung der durch die Übernachtungsgäste entstehenden Kosten (u. a. Unterhaltung und Weiterentwicklung der allgemeinen Infrastruktur) genannt. Die Beanspruchung öffentlicher Leistungen und kommunaler Einrichtungen durch auswärtige Gäste soll damit angemessen mitfinanziert und die finanzielle Belastung des kommunalen Haushalts gemindert werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 22.03.2022 entschieden, dass die örtliche Übernachtungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gemeinderat der Gemeinde Schwanau hat mit Beschluss vom 20.04.2026 festgelegt, dass ab dem 01.05.2026 auch berufliche Übernachtungen besteuert werden.
Die Erhebung einer Übernachtungsteuer ist mit den Regelungen zum Datenschutz vereinbar. Das OVG Schleswig-Holstein hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass keine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Weitergehende Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen Datenschutz-Grundverordnung können der allgemeinen Datenschutzerklärung auf der Homepage der Gemeinde Schwanau entnommen werden.
Eine Erstattung von Aufwendungen, die dem Beherbergungsbetrieb durch die Abgabe der für die Steuer relevanten Erklärungen entstehen (z. B. Papier-, Druck- oder Personalkosten), ist im Steuerrecht nicht vorgesehen.
Eine Abbuchungsermächtigung kann nur über ein SEPA-Basislastschrift-Mandat erteilt werden. Dieses muss schriftlich vorgelegt werden und kann nicht in Form einer Email entgegengenommen werden. Das erforderliche Formular finden Sie hier: SEPA-Basislastschrift-Mandat
Die Übernachtungssteuer ist kein „durchlaufender Posten“, sondern Teil des Übernachtungsentgelts, auf das auch Umsatzsteuer anfällt.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Übernachtungspreis (netto) + 4 % Übernachtungssteuer. Auf diesen Betrag hat der Beherbergungsbetrieb dann Umsatzsteuer abzuführen. Für alle weiteren Fragen hierzu empfehlen wir, sich an den/die Steuerberate/in zu wenden.
Die Übernachtungssteuersatzung ist zum 01.05.2026 in Kraft getreten. Somit werden alle privaten und auch beruflichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ab dem 01.05.2026 besteuert. Von der Besteuerung ausgenommen sind Übernachtungen bis zum 31.12.2026, die vor dem Satzungsbeschluss, d.h. spätestens am 20.04.2026 vertraglich vereinbart wurden. Diese sind in der Steueranmeldung gesondert aufzuführen.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Übernachtungssteuersatzung sind neue Betriebe der Gemeinde Schwanau vom/von der Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Das hierfür vorgesehene Formular ist vollständig auszufüllen. Anzeige zur Übernachtungssteuer
Grundsätzlich ist jede privat oder beruflich veranlasste, entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb steuerpflichtig. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird.
Ausnahmen hiervon sind Übernachtungen in sozialen Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser und Pflegeheimen. Auch längerfristige Vermietungen an z.B. Unternehmen zur Unterbringung von Mitarbeitern sind übernachtungssteuerpflichtig, sofern der einzelne Mitarbeiter nicht beim Einwohnermeldeamt angemeldet ist. Die Übernachtungsteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer eines Mitarbeiters im selben Betrieb längstens für zwei Monate erhoben.
Die Bemessungsgrundlage für die Übernachtungsteuer ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (ohne Mehrwertsteuer). Keine Rolle dabei spielt, ob dieser Betrag vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Unterkunft tatsächlich genutzt wird, da die Möglichkeit der Nutzung das entscheidende Kriterium darstellt. Sofern also bei der Stornierung einer Unterkunft ein (Teil-)Entgelt erhoben wird, unterliegt auch dieses der Übernachtungsteuer. Nebenleistungen sowie die Mehrwertsteuer bei umsatzsteuerpflichtigen Betrieben unterliegen nicht der Besteuerung. Sofern Verpflegung gewährt und nicht separat auf der Rechnung ausgewiesen wird, kann diese pauschal in Abzug gebracht werden. Für ein Frühstück können dann 10 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 25 Euro in Abzug gebracht werden.
Beherbergungsbetrieb ist jeder Betrieb, der eine kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dies können Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Airbnb, Motels, Workershomes, Boardinghouses, Camping- und Reisemobilplätze und ähnliche Einrichtungen sein.
Außerdem ist zu beachten, dass auch Privatvermieter einer kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeit der Übernachtungsteuer unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Plattform über die vermietet wird. Auch dann, wenn ein Zimmer im privaten Haushalt über Internet- oder Onlineportale vermietet wird, fällt die Übernachtungsteuer an. Zu den ähnlichen Einrichtungen zählen auch möblierte Zimmer in einer Wohnung, welche an einen Gast entgeltlich vermietet werden.
Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Bei einer Aufenthaltsdauer von länger als zwei Monaten handelt es sich nicht mehr um eine kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeit. Dieser Aufenthalt muss im Zweifel durch Meldebescheinigung oder Mietvertrag nachgewiesen werden. Wird zunächst für einen kürzeren Zeitraum gebucht und dieser dann später verlängert, ist der Beginn des Aufenthaltes übernachtungssteuerpflichtig.
Zu beachten ist auch, dass möblierter Wohnraum, der eigentlich für eine langfristige Vermietung vorgesehen ist, aber auch über Vermittlungsportale für eine kurzfristige Vermietung angeboten wird, als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Übernachtungssteuersatzung gilt.
Die Definition des Beherbergungsbetriebs im Sinne der Übernachtungssteuersatzung ist nicht mit der Betriebsdefinition im gewerberechtlichen oder ertragssteuerrechtlichen Sinn. Somit ist unerheblich, in welcher Rechtsform (als natürliche Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) die Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird und, ob die Zurverfügungstellung einer Beherbergungsmöglichkeit dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.
Keine Beherbergungsbetriebe im Sinne der Übernachtungssteuersatzung sind medizinische oder sozialen Einrichtung wie z.B. Krankenhäuser und Pflegeheime.
Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, nicht der einzelne Übernachtungsgast. Die Übernachtungsteuer wird als sogenannte „indirekte Steuer“ erhoben. Das bedeutet, dass Steuerschuldner und Steuerträger (Übernachtungsgast) nicht identisch sind.
Der/Die Betreiber/in ist verpflichtet, für jedes Kalendervierteljahr der Gemeinde Schwanau eine Steueranmeldung abzugeben. Stichtag zur Abgabe ist der dreißigste Tag nach Ablauf des Quartals, folglich der 30.04., 30.07., 30.10. und 30.01.. Kleinbetriebe können die Steueranmeldung auf Antrag halbjährlich zum 30.07. sowie 30.01. abgeben. Die Steuer ist in der Anmeldung mit dem Steuerformular selbst zu errechnen und fristgerecht zu entrichten.
Ein Steuerbescheid wird nur erstellt, wenn die Steuer abweichend von der Anmeldung festgesetzt wird. Falls ein/e Betreiber/in mehrere Beherbergungsbetriebe in Schwanau unterhält, sollte für jeden Beherbergungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich.
Die Steueranmeldung erfolgt auf einem amtlich vorgeschriebenen und zur Verfügung gestellten Vordruck. Das Formular finden Sie hier: Steueranmeldung zur Übernachtungssteuer
Auf diesem sind die Bemessungsgrundlage aller Übernachtungen insgesamt einzutragen. Aus der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Übernachtungen ist dann die Übernachtungsteuer in Höhe von 4 % zu errechnen. (Im Abschnitt „Berechnung der Übernachtungsteuer“ folgen weitere Erläuterungen zur Bemessungsgrundlage).
Hat der Beherbergungsbetrieb die Steueranmeldung bereits abgegeben und können Änderungen daher nicht mehr im entsprechenden Anmeldezeitraum berücksichtigen, kann der dies im folgenden Abrechnungszeitraum auf die Übernachtungsteuer angerechnet werden.
Da eine Übersendung per E-Mail nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die einmalige Anzeige des Beherbergungsbetriebes sowie vierteljährlichen Steueranmeldungen vollständig ausgefüllt im Original an die Gemeindeverwaltung Schwanau zu senden. Der Steueranmeldung sind keine Unterlagen beizufügen. Diese sind nur auf Anforderung einzureichen.
Zur Prüfung der in der Steueranmeldung gemachten Angaben sind sämtliche für die Steuer relevanten Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge des Buchungsverfahrens, etc.) der Beherbergungsleistungen im Original aufzubewahren. Der/die Betreiber/in ist verpflichtet diese Nachweise für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, aufzubewahren und auf Anforderung zur Prüfung vorzulegen.
Die Übernachtungsteuer beträgt 4 % des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages (ohne Mehrwertsteuer).
Grundsätzlich berechnet sich die Übernachtungsteuer aus dem Nettobetrag des Preises für die reine Übernachtung.
Da die Übernachtungsleistung und die Verpflegungsleistung unterschiedlichen Mehrwertsteuer-Sätzen unterliegen, ist grundsätzlich eine Aufteilung der Gesamtrechnung möglich. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Verpflegungsleistung auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Maßgeblich ist folglich der Betrag, für den die Mehrwertsteuer von 7 % berechnet wird.
Ist im Einzelfall die Aufteilung einer Gesamtrechnung in ein Übernachtungsentgelt und ein gesondertes Entgelt für sonstige Dienstleistungen nicht möglich (Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuerpflicht), gilt als Bemessungsgrundlage der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Frühstück und je 25,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
Ist bei einer Belegung von mehreren Personen eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf die Übernachtungsgäste nicht möglich, wird die Gesamtrechnung auf die Personenanzahl verteilt.
Endreinigung, Kurzzeitzuschlag, Gebühr für den Hund und Provisionszahlungen an Internetprotale gehören zu den reinen Übernachtungskosten und sind somit übernachtungssteuerpflichtig.
Der Steuersatz berechnet sich nach dem Nettoentgelt (ohne aktuell gültige Mehrwertsteuer) für die Übernachtung.
Übernachtungspreis (brutto) | 100,00 € |
Abzug der MwSt von 7% | - 6,54 € |
Übernachtungspreis (netto) | 93,46 € |
4% Übernachtungsteuer aus Übernachtungspreis (netto) | 3,74 € |
Die Übernachtungsteuer, welche der Beherbergungsbetrieb an die Gemeinde zu bezahlen hat, ist Teil des Übernachtungspreises. Es besteht daher keine Verpflichtung, die Übernachtungsteuer auszuweisen, vielmehr unterfällt sowohl die Preisgestaltung als auch die Darstellung der Rechnung in Bezug auf die Übernachtungsteuer der unternehmerischen Entscheidung des Beherbergungsbetriebs. Der Beherbergungsbetrieb kann daher in der Rechnung auf die weitergegebene Übernachtungsteuer mit Steuersatz und Betrag hinweisen, muss dies aber nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass dem Gast stets der Endpreis für die Übernachtung anzugeben ist.
Die Übernachtungsteuer muss nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern kann im Gesamtpreis enthalten sein. Sie kann aber auch gesondert ausgewiesen werden (z.B. „zzgl. 4 % Übernachtungsteuer“).
Entscheidend sind Aufwendungen für die Möglichkeit der Übernachtung. Wird dem Gast nichts belastet, fällt auch keine Steuer an. Wird bei Storno ein Teilbetrag in Rechnung gestellt, fällt hierfür die Übernachtungsteuer an.
Die Übernachtungsteuer, welche der Beherbergungsbetrieb an die Gemeinde zu bezahlen hat, ist Teil des Übernachtungspreises. Es unterliegt damit der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Betreibers, wie er sein vertragliches Verhältnis zum Beherbergungsgast ausgestaltet. Wenn ein Gast einen Teil seiner Übernachtungskosten nicht begleicht, stehen dem Beherbergungsbetrieb die auch sonst üblichen Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung zur Verfügung.